Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) aller EU-Mitgliedsstaaten zielt der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) auf die Förderung einer ökologisch nachhaltigen, resilienten, innovativen und wettbewerbsfähigen Aquakultur und Fischerei als Beitrag zur Ernährungssicherheit. Weitere Förderschwerpunkte sind die Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Erzeugnisse insbesondere durch die Optimierung regionaler Wertschöpfungsketten sowie die Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten mit lokalen Strategien zur Stärkung der ländlichen Räume.

Aktualisiert am: 12.01.2024
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Antragsberechtigt sind
  • Betriebe der Fischerei- und Aquakultur, die die Fischerei / Teichwirtschaft / Aquakultur zu Erwerbszwecken betreiben,
  • Unternehmen der Be- und Verarbeitung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen,
  • Verbände und Organisationen sowie öffentliche Einrichtungen, die im Bereich der Aquakultur und Fischerei tätig sind.
Förderfähig sind Vorhaben
  • im Bereich der Aquakultur und Teichwirtschaft, inkl. Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft, 
  • der gewerbsmäßigen Binnenfischerei (Fluss- und Seenfischer),
    
  • zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischprodukten, 
  • in den sogenannten Fischwirtschaftsgebieten.
    
Förderung
  • Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 %. Bei Vorhaben, die von öffentlichen Einrichtungen, kollektiven Begünstigten oder jungen Unternehmern/Unternehmerinnen durchgeführt werden, sind höhere Fördersätze möglich. Gleiches gilt für Zaunbaumaßnahmen zur Abwehr von Fischottern.
  • Die Zuwendung ist im Regelfall begrenzt auf einen Gesamtzuschuss von max. 400.000 EUR je Zuwendungsempfänger. Diese Obergrenze kann im EMFAF höchstens einmal ausgeschöpft werden.
  • Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben unterhalb der Bagatellgrenzen liegen, können nicht gefördert werden.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF rechtskräftig wegen Betrug verurteilt wurden.
  • Antragsteller, die Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen haben, sind zeitweilig für den Bereich der Aquakultur von der Förderung auszuschließen.
    
Mittelherkunft
  • EU – Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
  • Bayerische Landesmittel
  • Aktueller Antragszeitraum: 17.04. bis 31.12.2027 (alle Programmbereiche)
  • Verfügbares Budget: 16.770.890 EUR (Gesamtzuwendung, alle Programmbereiche)
    
  • Förderfähige Antragsteller: alle Antragsberechtigten gemäß Nr. 3 der Bayerischen EMFAF-Förderrichtlinie
  • Geografisches Gebiet: gesamter Geltungsbereich gemäß Nr. 4 der Bayerischen EMFAF-Förderrichtlinie
  • Betroffene politische/spezifische Ziele: alle Programmbereiche
Antragstellung

Förderanträge im Rahmen des EMFAF können nur im elektronischen Verfahren über iBALIS-Online gestellt werden. Dazu werden eine 10-stellige Betriebsnummer (erhältlich beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – AELF) sowie die Zugangsdaten zu iBALIS benötigt. Sofern noch nicht vorhanden können Letztere unter Angabe der Betriebsnummer beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) bezogen werden.

Informationen über das Förderprogramm erhalten Sie auch bei den örtlichen Teichgenossenschaften, die bei der Antragstellung und Abwicklung behilflich sind.

Auswahlverfahren

Die Anträge können laufend gestellt werden und werden nach dem geltenden Auswahlverfahren bzw. den geltenden Auswahlkriterien bewertet (s. Hinweise zum EMFAF-Auswahlverfahren).

Bewilligungsbehörde

Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) Kompetenzzentrum Förderprogramme Telefon: 0871 9522-4600 E-Mail: poststelle@fueak.bayern.de

Anlagen zum Online-Antrag

Vorlagen zur Information und Publizität durch den Begünstigten

Unterlagen zum Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis)

Im EMFAF-Programm 2021-2027 werden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes unternommen.

Betrug und Korruption soll vorgebeugt und vermieden werden. Im Verdachtsfall werden Hinweise über Verstöße entgegengenommen und diesen nachgegangen. Ebenso können Hinweise über mögliche Verstöße gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union und die UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der Umsetzung von Vorhaben mitgeteilt werden. Diese werden dann einer Prüfung unterzogen.

Betrugs- und Korruptionsprävention

Die Vermeidung von Betrug und Korruption im Zusammenhang mit der Umsetzung des EMFAF-Programms 2021-2027 nimmt einen hohen Stellenwert ein. Dazu sind unterschiedliche Prüfungen und Kontrollen im gesamten Antrags-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren im Sinne einer Nulltoleranzpolitik vorgesehen. Ziel ist es, Betrug und Korruption vorzubeugen, betrügerische oder korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Erhärtet sich ein Verdacht, erfolgt eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus den in Bayern geltenden Rechtsvorschriften zum Subventionsgesetz. In Fällen von nachgewiesenem Betrug wird die zu Unrecht gewährte Förderung zurückgefordert.

Rechtsvorschriften zum Subventionsgesetz externer Link

Berücksichtigung der UN-BRK und der Charta der Grundrechte in EMFAF-Maßnahmen

Die Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der EU (EU-GRC) sowie der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) stellen grundlegende Voraussetzungen der EMFAF-Förderung dar. Die UN-BRK soll die strukturelle Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen verhindern und das Recht auf gesellschaftliche Einbeziehung stärken. In ihrem Vertragswerk definieren die Vereinten Nationen allgemeine Grundrechte von Menschen mit Behinderungen. In der Charta der Grundrechte sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen enthalten, die in der Europäischen Union leben. In den einzelnen Mitgliedstaaten sind die Grundrechte in den jeweiligen nationalen Rechtssystemen festgeschrieben und werden von nationalen Gerichten durchgesetzt. Mittel aus dem EMFAF können nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Achtung der UN-BRK und der EU-GRC gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung) bei der Planung und Umsetzung von EMFAF-Maßnahmen berücksichtigt wird. Sämtliche Kriterien und Verfahren für die Auswahl von zu fördernden Vorhaben müssen gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 der EU-GRC Rechnung tragen sowie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sicherstellen. Ein Verstoß kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union an das Land Bayern oder auch zu einem Widerruf des Förderbescheids für das betroffene Vorhaben führen. Die EMFAF-Verwaltungsbehörde im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft‚ Forsten und Tourismus verpflichtet die an der EMFAF-Förderung beteiligten Stellen und Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der UN-BRK und der EU-GRC in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

Beschwerden über Verstöße oder Meldung von Verdachtsfällen

Dem Antragsstellenden bzw. dem Zuwendungsempfänger stehen verschiedene Arten von Rechtsbehelfen zur Verfügung, die frühzeitig die Möglichkeit zur Äußerung (Beschwerde) gegenüber Verwaltungshandeln und Verwaltungsentscheidungen geben. In den Förderbescheiden erhalten Zuwendungsempfänger hier konkrete Rechtbehelfsbelehrungen. Darüber hinaus kann jede Person direkt mit der EMFAF-Verwaltungsbehörde als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle bei Beschwerden außerhalb des nationalen Rechtschutzes, d. h. unterhalb der zuvor genannten Rechtsbehelfsmöglichkeiten, Kontakt aufnehmen und mögliche Rechtsverstöße oder Betrugs- und Korruptionsverdacht im Zusammenhang mit dem EMFAF-Programm 2021-2027 melden. Sofern Sie bei der Umsetzung eines aus dem EMFAF geförderten Vorhabens Rechte gemäß der UN-BRK oder der Charta der Grundrechte der EU als verletzt ansehen, können Sie sich bei der EMFAF-Verwaltungsbehörde beschweren. Bitte melden Sie dabei ausschließlich Fälle von möglichen Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem EMFAF-Programm 2021-2027 stehen. Die Hinweise werden vertraulich behandelt.

Vorgehensweise

Voraussetzung für eine Bearbeitung ist, dass die Beschwerde konkret formuliert ist, Sie das betroffene Vorhaben aus dem EMFAF-Programm 2021-2027 sowie die handelnde Stelle oder Person und den konkreten Sachverhalt benennen. Für die Bearbeitung werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Prüfung der Beschwerde

Jede Beschwerde wird dokumentiert. Die EMFAF-Verwaltungsbehörde wird sich Ihrer Beschwerde annehmen. Je konkreter Ihr Beschwerdetext ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Verstöße im Zusammenhang mit der GRC oder der UN-BRK beziehungsweise Betrug oder Korruption aufgedeckt werden. Wichtiger Hinweis: Der Schutz der individuellen Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert dafür den Rechtsweg.

Kontakt

Ihre Beschwerde richten Sie bitte per Email an:

Ref-L4@stmelf.bayern.de